Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik
Bei Großbühnen, Szenenflächen über 200 m² und Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik Auf- und Abbau leiten und während der Veranstaltung anwesend sein. Bei kleineren Szenenflächen hängt es von der Gefährdung ab.
Rechtsgrundlage: §§ 39 und 40 der Versammlungsstättenverordnungen der Länder, in Hessen der Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR).
Als geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik übernehmen wir diese Funktion – inklusive technischer Probe und Dokumentation.
Sicherheitskonzept
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist ein Sicherheitskonzept Pflicht – und immer dann, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert. Häufig verlangen Ordnungsamt oder Bauaufsicht es auch bei Stadtfesten und Open Airs.
Rechtsgrundlage: § 43 der Versammlungsstättenverordnungen der Länder bzw. H-VStättR, dazu Auflagen der Genehmigungsbehörde.
Wir erstellen das Konzept, stimmen es mit Behörden und Feuerwehr ab und setzen es vor Ort mit um.
Schallpegel und Lärmschutz
Bei lauter Musik muss das Publikum vor Gehörschäden geschützt werden. Messung und Dokumentation regelt die DIN 15905-5 – Behörden machen sie häufig zur Auflage, ebenso Grenzwerte für die Nachbarschaft.
Grundlage: DIN 15905-5 als anerkannte Regel der Technik, Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters und Auflagen zum Anwohnerschutz.
Wir messen am Publikumsplatz und an der Wohnbebauung und liefern das Protokoll für Ihre Unterlagen.